stehenden Fassung in Frage, die sich zudem mehrere Monate vor dem den Endpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens darstellenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 und 121 V 362 E. 1b S. 366) verwirklicht hat. Indes ist zu beachten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeittätigkeit in einem Pensum von 30 % mit einem Bruttojahreslohn von Fr. 27'472.30 handelt (vgl. den mit Eingabe vom 3. August 2023 von der Beschwerdeführerin verurkundeten Arbeitsvertrag vom 13. resp.