5.3. 5.3.1. Die Reduktion des Arbeitspensums von 60 % auf 30 % kommt grundsätzlich als eine – die Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bedingende – revisionserhebliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner ab dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung in Frage, die sich zudem mehrere Monate vor dem den Endpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens darstellenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 und 121 V 362 E. 1b S. 366) verwirklicht hat.