Für die Zeit ab Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit im April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 94'865.00 in einem Vollpensum an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die am 15. April 2021 angetretene Anstellung als Pflegefachfrau in einem Pensum von 60 % mit einem Bruttojahreslohn von Fr. 54'000.00 (vgl. den Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 23. März 2021 in VB 117, S. 3) auf Fr. 54'000.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 40'865.00 errechnete sie so eine erwerbliche Einschränkung von 43.8 %.