Tätigkeiten von einer erwerblichen Einschränkung von 100 % aus. Zusammen mit einer Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 83 %. Für die Zeit ab Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit im April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 94'865.00 in einem Vollpensum an.