4.3. Zusammenfassend ist damit gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutach- ten vom 9. Januar 2023 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit November 2018 voll arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand von November 2018 bis Mai 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Juni 2021 ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (vgl. vorne E. 4.2.). Hinsichtlich des Aufgabenbereichs Haushalt ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2021 seit November 2018 eine Einschränkung von 13 % anzunehmen (vgl. vorne E. 4.3.).