Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. statt vieler BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352) zu, sprechen doch keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es wird denn auch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- -6-