4. 4.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 9. Januar 2023 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 189, S. 18 ff. und S. 50 f.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner eigene Laboruntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 189, S. 2 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.