Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit November 2018 voll arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten wechselbelastenden und immer wieder auch sitzenden Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen, ohne wiederholtes Überwinden von Treppen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende und kauernde Tätigkeiten, ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg habe seit November 2018 bis Mai 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe ab Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 189, S. 13 f.).