Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2021 könne nicht abgestellt werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass sie im Herbst 2022 ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen, weshalb das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt wesentlich tiefer sei beziehungsweise allenfalls gestützt auf lohnstatistische Angaben und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs neu festzusetzen sei. Bei richtiger Betrachtung habe sie auch über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente.