Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere damit bei einem Invaliditätsgrad von 83 % ab dem 1. November 2019 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da die Beschwerdeführerin im April 2021 eine neue Anstellung als Pflegefachfrau angetreten habe, bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 37 %, weshalb die ganze Invalidenrente per 30. April 2021 zu befristen sei (VB 201).