In einer angepassten Tätigkeit bestehe bis Ende Mai 2021 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit danach eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf den Bericht vom 6. Oktober 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. Oktober 2021 (VB 132) ging die Beschwerdegegnerin ferner ab November 2018 von einer Einschränkung von 13 % im Haushalt aus. Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere damit bei einem Invaliditätsgrad von 83 % ab dem 1. November 2019 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.