1. In ihrer Verfügung vom 17. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte ABI-Gutachten vom 9. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 189) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im November 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bis Ende Mai 2021 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit danach eine volle Arbeitsfähigkeit.