2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 16. August 2023 verzichtete. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 3. August 2023 verurkundete die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen und hielt im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren sowie deren Begründung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: