Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu einer allfälligen – vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Beschwerde S. 6) – Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 19. Mai 2023 (VB 168) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.