Die vorliegende Aktenbeurteilung wurde somit nicht in umfassender Kenntnis der Vorakten vorgenommen und ist nach dem Gesagten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Unbestrittenermassen liegen bildgebend nachweisbare Befunde vor, welche gemäss Dr. med. D._____ die vom Beschwerdeführer geschilderten und dokumentierten Beschwerden jedoch nicht zu erklären vermögen. Es wäre daher auch eine psychiatrische Untersuchung angezeigt gewesen.