_ vom 16. Juli 2021 wäre jedoch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation vom 11. August 2021 nicht beschwerdefrei war, unabdingbar gewesen. Des Weiteren lagen dem RAD-Arzt die bildgebenden Dokumente (MRI HWS vom 20. April 2022 und SPECT-CT vom 24. März 2022 [VB 154 S. 12 f.]) gemäss Aktenlage nicht direkt vor (VB 157 S. 2), sondern nur die diesbezüglichen Ausführungen im Arztbericht vom 19. Mai 2022 (VB 154 S. 12 f.). Die vorliegende Aktenbeurteilung wurde somit nicht in umfassender Kenntnis der Vorakten vorgenommen und ist nach dem Gesagten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar.