Dr. med. D._____ vermochte nicht schlüssig darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer, welcher seit dem Jahr 1997 an Rückenbeschwerden leidet, gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne häufiges Bücken) 100 % arbeitsfähig sein soll. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung des Kantonsspitals E._____ vom 16. Juli 2021 wäre jedoch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation vom 11. August 2021 nicht beschwerdefrei war, unabdingbar gewesen.