4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, treffe nicht zu. Die Beurteilung des RAD decke sich nicht mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Im Bericht des Kantonsspitals G._____ vom 16. Juli 2021 (VB 128 S. 2 f.) sei festgehalten worden: "Aus unserer Sicht besteht bereits bei leichter und mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit." Aus diesem Grund sei er am 11. August 2021 im Kantonsspital E._____ operiert worden (VB 135).