gezeigt. In der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei seit dem 11. Juli 1997 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch nach Ablauf des Wartejahres per 1. Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne häufiges Bücken (vgl. VB 122 S. 2 f.).