2.5. Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie dem Beschwerdeführer zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf einen Rückzug der Beschwerde verzichte. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: