1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung; Stand: 1. Januar 2023) insbesondere auch abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft als materiell arbeitslos zu qualifizieren gewesen wäre. Danach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Mutterschaftsentschädigung infolge Geburt deren Sohns am 29. Januar 2023 neu zu verfügen haben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.