3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) – zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin neben den erforderlichen Abklärungen bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Rz. 1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung;