Die Frage muss nämlich nicht zwingend in weitem Sinne interpretiert werden, etwa ob im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den neun vorangehenden Monaten eine Voll- oder Teilzeitarbeit gesucht worden sei (vgl. hierzu BGE 142 V 502 E. 4.2.1 S. 507 f.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragsdauer für den Bezug eines AVIG-Taggeldes erfüllt hätte, getätigt (vgl. hierzu Rz. 1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung; Stand: 1. Januar 2023).