Für die Beurteilung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als materiell arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 2 AVIG zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. E. 3.2. hiervor) und ob sie am Tag der Geburt die erforderliche Beitragsdauer für den Bezug eines AVIG-Taggeldes erfüllt hätte (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV). Dies lässt sich anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht -6-