3.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 3 S. 2; Vernehmlassung S. 2) steht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine Vermittlungsunfähigkeit einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen. Die Vermittlungsfähigkeit ist zwar grundsätzlich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f. AVIG); eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung kann jedoch unabhängig davon erfolgen. Zudem ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG bei einer bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Schwangerschaft vorübergehend aufgehobenen Vermittlungsfähigkeit