3.2. Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- zeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitssuchende Person erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.