Es sei unzulässig, ihr wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit die Möglichkeit einer Arbeitslosenentschädigung von Beginn weg abzusprechen sowie sie nicht als stellenlose Person einzustufen. Sie sei vom 10. Oktober 2022 bis 29. Januar 2023 aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden in ihrer angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit (und nicht etwa in sämtlichen Tätigkeitsbereichen) arbeitsunfähig gewesen, hätte demnach einen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosentaggeldern gehabt und sei klar als arbeitslos im Sinne von Art. 29 EOV zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).