Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, Abklärungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) vorzunehmen. Eine tatsächlich erfolgte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Es sei unzulässig, ihr wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit die Möglichkeit einer Arbeitslosenentschädigung von Beginn weg abzusprechen sowie sie nicht als stellenlose Person einzustufen.