Beschwerdeführerin sei daher eindeutig und uneingeschränkt als "arbeitsunfähige Mutter" im Sinne des Gesetzes einzustufen. Somit sei Art. 30 EOV anwendbar. Da das Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG per 31. Oktober 2022 geendet habe und der Anspruch auf Taggelder der Versicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit bzw. Unfall per 8. Dezember 2022 ausgeschöpft gewesen sei, seien auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 30 EOV im Zeitpunkt der Niederkunft vom 29. Januar 2023 nicht erfüllt gewesen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (VB 3 S. 1 f.).