___ AG per 31. Oktober 2022 und auch schon zuvor immer voll arbeitsunfähig gewesen und könne daher zu keinem Zeitpunkt als Arbeitslose oder Stellenlose im Sinne des Gesetzes gelten. Sie habe sich bei der Arbeitslosenversicherung gar nicht anmelden können, da sie aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Die -4-