3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft ihres Sohnes am 29. Januar 2023 weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständigerwerbende erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der B._____ AG per 31. Oktober 2022 und auch schon zuvor immer voll arbeitsunfähig gewesen und könne daher zu keinem Zeitpunkt als Arbeitslose oder Stellenlose im Sinne des Gesetzes gelten.