Die Mutterschaftsentschädigung ist somit grundsätzlich auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h., die bei der Geburt noch in einem gültigen privat- oder öffentlich-rechtlichen Ar- beits- oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende von der AHV als solche anerkannt sind (BBl 2002 7543 f.; BGE 136 V 239 E. 2 S. 241, 133 V 73 E. 4.1 S. 77 f.). Ausnahmen sollen nur dann gemacht werden, wenn eine Frau wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als erwerbstätig gilt (vgl. Art. 16b Abs. 3 EOG).