im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerinnen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG waren oder im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet und einen Barlohn bezogen haben (lit. c).