2. 2.1. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG Frauen, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert waren (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. b) und -3-