2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung verneint hat.