2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 22.05.2023 sowie die diesem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 14.04.2023 seien aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Mutterschaftsentschädigung auszubezahlen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -".