Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO; Mutterschaftsentschädigung (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an, nachdem am 29. Januar 2023 ihr Sohn zur Welt gekommen war. Mit Verfügung vom 14. April 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 abgewiesen.