Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.292 / ms / sc Art. 155 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Lena Luterbacher, Rechtsanwältin, c/o Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach, gegnerin 8050 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO; Mutterschaftsentschädigung (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an, nachdem am 29. Januar 2023 ihr Sohn zur Welt gekommen war. Mit Verfügung vom 14. April 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab. Die dagegen er- hobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab- gewiesen. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 22.05.2023 sowie die diesem Ein- spracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 14.04.2023 seien aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Mutterschaftsentschädigung auszubezahlen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -". 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung ver- neint hat. 2. 2.1. Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG Frauen, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG) obligatorisch versichert waren (lit. a), in dieser Zeit min- destens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. b) und -3- im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerinnen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG waren oder im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet und einen Barlohn bezogen haben (lit. c). Die Mutterschaftsentschädigung ist somit grundsätzlich auf Frauen be- schränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h., die bei der Geburt noch in einem gültigen privat- oder öffentlich-rechtlichen Ar- beits- oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende von der AHV als solche anerkannt sind (BBl 2002 7543 f.; BGE 136 V 239 E. 2 S. 241, 133 V 73 E. 4.1 S. 77 f.). Ausnahmen sollen nur dann gemacht werden, wenn eine Frau wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als erwerbstätig gilt (vgl. Art. 16b Abs. 3 EOG). 2.2. Nach Art. 29 Abs. 1 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt ar- beitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbs- dauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Ent- schädigung, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversiche- rung bezog (lit. a) oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggel- des nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) erforderliche Bei- tragsdauer erfüllt (lit. b). Gemäss Art. 30 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeits- unfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindester- werbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (lit. a) oder im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (lit. b). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Niederkunft ihres Sohnes am 29. Januar 2023 weder als Arbeit- nehmerin noch als Selbständigerwerbende erwerbstätig gewesen sei. Zu- dem sei die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus ihrem Arbeitsverhält- nis bei der B._____ AG per 31. Oktober 2022 und auch schon zuvor immer voll arbeitsunfähig gewesen und könne daher zu keinem Zeitpunkt als Ar- beitslose oder Stellenlose im Sinne des Gesetzes gelten. Sie habe sich bei der Arbeitslosenversicherung gar nicht anmelden können, da sie aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Die -4- Beschwerdeführerin sei daher eindeutig und uneingeschränkt als "arbeits- unfähige Mutter" im Sinne des Gesetzes einzustufen. Somit sei Art. 30 EOV anwendbar. Da das Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG per 31. Oktober 2022 geendet habe und der Anspruch auf Taggelder der Versicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit bzw. Unfall per 8. Dezember 2022 ausge- schöpft gewesen sei, seien auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 30 EOV im Zeitpunkt der Niederkunft vom 29. Januar 2023 nicht erfüllt gewesen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädi- gung (VB 3 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, in- dem sie darauf verzichtet habe, Abklärungen bezüglich der Anspruchsvo- raussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) vorzunehmen. Eine tatsächlich erfolgte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Es sei unzulässig, ihr wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit die Möglichkeit einer Arbeitslosenentschädigung von Beginn weg abzusprechen sowie sie nicht als stellenlose Person einzustu- fen. Sie sei vom 10. Oktober 2022 bis 29. Januar 2023 aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden in ihrer angestammten, körperlich belas- tenden Tätigkeit (und nicht etwa in sämtlichen Tätigkeitsbereichen) arbeits- unfähig gewesen, hätte demnach einen Anspruch auf Bezug von Arbeits- losentaggeldern gehabt und sei klar als arbeitslos im Sinne von Art. 29 EOV zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Zwischen den Parteien ist ausweislich der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin weder die Anspruchsvoraussetzungen ge- mäss Art. 16b Abs. 1 EOG noch diejenigen gemäss Art. 30 EOV erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 EOV trotzdem Anspruch auf eine Mutterschafts- entschädigung hat. 3.2. Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Vorausset- zung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Er- werbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- zeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitssuchende Person erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" ge- mäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim -5- Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist je- doch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Ar- beitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen (BGE 142 V 502 E. 4.1 S. 507 mit Hinweis auf BGE 136 V 239). 3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin zuletzt vom 13. Juli bis 31. Oktober 2022 bei der B._____ AG angestellt (vgl. VB 9 S. 5; 11 S. 5). Zuvor war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2022 bei der C._____ AG tätig (VB 9 S. 9, 18 ff.). Ab dem 10. Oktober 2022 war sie bis zur Niederkunft am 29. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (VB 9 S. 32 f.). Ein Anspruch auf Krankentaggelder bestand vom 10. Okto- ber bis zum 8. Dezember 2022 (VB 9 S. 29 f.). 3.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 3 S. 2; Vernehm- lassung S. 2) steht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine Ver- mittlungsunfähigkeit einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen. Die Vermittlungsfähigkeit ist zwar grundsätzlich eine An- spruchsvoraussetzung für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f. AVIG); eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversi- cherung kann jedoch unabhängig davon erfolgen. Zudem ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG bei einer bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Schwangerschaft vorübergehend aufgehobenen Vermittlungsfähigkeit ein – zumindest beschränkter – Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht aus- geschlossen (vgl. Ziff. C183 der AVIG-Praxis ALE des seco). Auch hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslo- senentschädigung in den letzten beiden Monaten vor der Niederkunft keine Arbeitsbemühungen unternehmen müssen (vgl. Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE). Es ist daher davon auszugehen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG keine Anspruchsvoraussetzung für die Mutter- schaftsentschädigung nach Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV darstellt. Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nach deren Angaben aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden für die Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Beschwerde S. 6), nicht darauf schliessen, dass ihr auch jede andere Tä- tigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, mithin dass eine Vermittlungsunfähigkeit vorlag (vgl. hierzu Ziff. B222 der AVIG-Praxis ALE). Für die Beurteilung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ist ein- zig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als materiell arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 2 AVIG zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. E. 3.2. hiervor) und ob sie am Tag der Geburt die erforderliche Beitragsdauer für den Bezug eines AVIG-Taggeldes erfüllt hätte (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV). Dies lässt sich anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht -6- abschliessend beurteilen. So lässt die Antwort "nein" der Beschwerdefüh- rerin auf die im Anmeldeformular gestellte Frage "Waren Sie zum Zeitpunkt der Geburt bzw. in den 9 Monaten vor der Geburt arbeitslos?" (vgl. VB 11 S. 3), keinen eindeutigen Schluss zu, ob materielle Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, denn die Frage ist alles andere als eindeutig formuliert. Die Frage muss nämlich nicht zwingend in weitem Sinne interpretiert werden, etwa ob im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den neun vorangehenden Monaten eine Voll- oder Teilzeitarbeit gesucht worden sei (vgl. hierzu BGE 142 V 502 E. 4.2.1 S. 507 f.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Ab- klärungen hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die erforderli- che Beitragsdauer für den Bezug eines AVIG-Taggeldes erfüllt hätte, getä- tigt (vgl. hierzu Rz. 1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vater- schaftsentschädigung; Stand: 1. Januar 2023). 3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs- grundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) – zu weiteren ent- sprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin neben den erforderlichen Abklärungen bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Rz. 1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung; Stand: 1. Januar 2023) insbe- sondere auch abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft als materiell arbeitslos zu qualifizieren gewesen wäre. Da- nach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Mutter- schaftsentschädigung infolge Geburt deren Sohns am 29. Januar 2023 neu zu verfügen haben. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Ent- scheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 22. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer