Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Alina Arul, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -8-