5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 37 S. 2) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts des daraus resultierenden Invaliditätsgrads von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2023 zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.