Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 6 ff.) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist daher gestützt auf die Beurteilung der fachkompetenten RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 14. Dezember 2022 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Per Juni 2022 ist in einer angepassten, sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 36 S. 1).