_ widersprechende fachärztliche Berichte vor. Weiter geben die vorliegenden Berichte ein vollständiges Bild für die hier massgebende Fragestellung. So sind denn auch die Diagnosestellung sowie die Befunde hinsichtlich der Rückenbeschwerden unstreitig. In diesem Sinne erweist sich eine Aktenbeurteilung ohne Weiteres als zulässig (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb RAD-Ärztin Dr. med. B._____ auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichten durfte. -6-