In der Folge wartete die Beschwerdegegnerin den Verlauf der weiteren ärztlichen Behandlung ab und holte die entsprechenden Berichte ein (vgl. VB 29; 34). Aus dem Bericht des Kantonsspital E._____ vom 9. August 2022 über die neurochirurgische Wirbelsäulensprechstunde vom 8. August 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angab, die Beschwerden am linken Fuss seien eigentlich nicht mehr vorhanden. Es hätten sich allerdings persistierende Rückenschmerzen gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Klopf- oder Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule gezeigt.