Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung (ob stehend oder sitzend), unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung sowie jegliche Zwangshaltungen die Wirbelsäule betreffend. Nach Ablauf der Wartezeit (2. Juni 2022) sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 36 S. 1).