Für diese Zeiträume entspricht die aus gesamtmedizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit der orthopädischen Beurteilung (siehe hierzu VB 306, S. 41), obgleich auch hier gemäss der psychiatrischen Einschätzung (mindestens teilweise) eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. VB 306, S. 59). Damit erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt, was bereits für sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung rechtfertigt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen).