unklar. So oder anders ist die "Teilsummation" jedenfalls mangels zureichender Begründung nicht nachvollziehbar, zumal sie offenbar nur für den Zeitraum ab Oktober 2018 angenommen wurde, nicht aber beispielswiese für die Periode von April bis 30. Juli 2018 oder von September 2015 bis 15. November 2017. Für diese Zeiträume entspricht die aus gesamtmedizinischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit der orthopädischen Beurteilung (siehe hierzu VB 306, S. 41), obgleich auch hier gemäss der psychiatrischen Einschätzung (mindestens teilweise) eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. VB 306, S. 59).