Dem interdisziplinären Konsens ist dann zu entnehmen, dass es zu einer "Teilsummation" der aus den jeweiligen Fachgebieten attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit komme, was unter anderem erneut mit dem Bestehen von Schmerzen begründet wurde (VB 306, S. 11). Ob es sich dabei wiederum um die bereits erwähnte vom konkreten Sachverhalt losgelöste Einschätzung handelt oder gar um eine erneute beziehungsweise doppelte Berücksichtigung der Schmerzproblematik, bleibt - 10 -