5.2. Im somatischen Teil des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B._____ und C._____ vom 11. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit attestiert. Weshalb selbst in einer derart angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang bestehen soll, wurde von den Gutachtern nicht dargelegt und lässt sich aufgrund der erhobenen somatischen Befunde beziehungsweise der daraus resultierenden funktionellen Defizite auch nicht ohne Weiteres nachvollziehen.