Das Versicherungsgericht erkannte diesbezüglich in seinem Urteil VBE.2021.308 vom 5. November 2021 (VB 256), dass in den Akten konkrete Hinweise bestünden, welche gegen die Aktualität der psychiatrischen Beurteilung im MedExP-Gutachten vom 3. Januar 2018 sprächen, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen habe (vgl. E. 4.1. des nämlichen Urteils in VB 256, S. 6 ff.). Zudem hielt es fest, dass in orthopädischer Hinsicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Verlauf sowie beim Zumutbarkeitsprofil klärungsbedürftige Differenzen zwischen dem MedExP-Verlaufsgutachten vom 18. Juli 2019 inklusive ergänzender gut-