vom 12. Oktober 2017) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Das Versicherungsgericht erkannte diesbezüglich in seinem Urteil VBE.2021.308 vom 5. November 2021 (VB 256), dass in den Akten konkrete Hinweise bestünden, welche gegen die Aktualität der psychiatrischen Beurteilung im MedExP-Gutachten vom 3. Januar 2018 sprächen, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen habe (vgl. E. 4.1. des nämlichen Urteils in VB 256, S. 6 ff.).